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Bauernopfer

Zweieinhalb Jahre hat sich die Staatsanwaltschaft Stuttgart Zeit gelassen, um den Wasserwerfereinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten aufzuklären. Was dabei herauskam, ist wieder mal politisch eingefärbt

von Jürgen Bartle

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart, das sagen diesmal sogar ihre Kritiker, habe saubere Ermittlungsarbeit geleistet. Die Akten, heißt es, füllten gleich mehrere Schrankwände, wenn man sie ausdrucken würde. Zweieinhalb Jahre hat sich Deutschlands fünftgrößte Anklagebehörde immerhin Zeit gelassen, um den Einsatz der Wasserwerfer während des Schwarzen Donnerstags im Stuttgarter Schlossgarten aufzuklären.

Durch „Wasserstrahle“ wurden laut Ermittlungsergebnis „mindestens neun Personen im Kopfbereich“ getroffen und „erheblich“ verletzt. Von den zwölf deswegen beschuldigten Polizeibeamten müssen sich zwei auf jeden Fall vor Gericht verantworten, in vier weiteren Fällen wurde der Erlass von Strafbefehlen beantragt, die Verfahren gegen die übrigen sechs wurden wegen geringer oder gar keiner Schuld eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart, sagen ihre Kritiker, habe – bei aller Akribie in der Recherche – die Aktenlage nach ihrem politischen Gusto bewertet. Es ist der alte Vorwurf, der seit dem völlig missglückten Polizeieinsatz vom 30. September 2010, dem größten und folgenreichsten in Stuttgarts Geschichte, immer wieder erhoben wurde: Gegen Demonstranten gehe die Staatsanwaltschaft stets unnachgiebig und mit aller juristischen Härte vor, gegen Polizisten dagegen übe sie Nachsicht. Zumindest „Anzeichen dafür, dass die Staatsanwaltschaft ergebnisorientiert gearbeitet hat“, meint der Freiburger Anwalt Frank-Ulrich Mann zu erkennen, der die Interessen der vier am Schwarzen Donnerstag am schwersten Verletzten vertritt, darunter diejenigen des fast erblindeten Rentners Dietrich Wagner. Aber nicht nur für Mann reiht sich so manches, was er den Akten entnehmen konnte, „nahtlos in das Vorgehensschema des Herrn Häußler ein“.

Und schon ist sie wieder da, die Reizfigur all jener, die seit dem Schwarzen Donnerstag Zweifel am Rechtsstaat hegen. Bernhard Häußler, 63, Leitender Oberstaatsanwalt und Chef der „politischen“ Abteilung 1 in der Neckarstraße 145, unter dessen Verantwortung sämtliche Verfahren rund um den Widerstand gegen das Stuttgart 21 abgearbeitet werden. An ihm macht sich der Vorwurf der Parteilichkeit fest, seine Ablösung wurde vielfach schon gefordert, sein Name wird auf Demos skandiert: „Häußler weg!“

Dabei lag die Federführung im jetzt abgeschlossenen Ermittlungskomplex der Wasserwerfer-Verfahren bei seinem Stellvertreter (und hausintern designierten) Nachfolger Stefan Biehl. Für den war das kein Honigschlecken. Zum einen jede Menge Arbeit, zum anderen eine bei dem Thema Wasserwerfer ausnahmsweise auch von der Behördenleitung höher als sonst angelegte Sensibilitäts-Messlatte in Sachen Außenwirkung. Schließlich waren die Bilder des blutig und fast blind geschossenen Dietrich Wagner in den Tagen nach dem Schwarzen Donnerstag um die ganze Welt gegangen ...

Und drittens musste Biehl mit den Vorgaben geschirren, die sein Chef Häußler bereits vor Aufnahme der Ermittlungen und zum Teil öffentlich gesetzt hatte. Der hatte den Schwarzen Donnerstag über nahezu den ganzen Einsatz hinweg im Schlossgarten und im engen Kontakt mit der Polizeiführung verbracht und dabei weder Erkenntnisse erlangt, dass der Polizeieinsatz womöglich nicht ganz verhältnismäßig gewesen sein könnte, noch war ihm anderweitiges Fehlverhalten von Polizisten zu Augen oder Ohren gekommen. Noch im Dezember 2010 hatte sich Häußler abschließend so geäußert, und erst im November 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft, es lägen ihr nun doch Anhaltspunkte für Fehlverhalten vor.

Der Ablauf der Ermittlungen erschließt sich nicht

Nicht nur dem pensionierten Richter Dieter Reicherter, der zu den prominentesten Kritikern jener Behörde zählt, der er dereinst als Staatsanwalt selber angehört hat, „erschließt sich der Ablauf der Ermittlungen deshalb nicht“. Reicherter, der am Schwarzen Donnerstag zufällig im Schlossgarten war und, auf einer Wiese abseits des Geschehens stehend, von Wasserwerferstrahlen durchnässt wurde, hat an zwei anderen Punkten noch viel mehr Kritik anzubringen als nur am Ablauf der Ermittlungen.

Ihnen geht es um die rechtliche Bewertung der Tatvorwürfe gegen die Polizeibeamten als lediglich fahrlässige Körperverletzung im Amt zum einen, zum anderen darum, dass „nur Beamte niedriger und mittlerer Rangordnung zur Rechenschaft gezogen werden sollen“ (Mann). Für den Freiburger Anwalt gäbe die Aktenlage nämlich „auch etwas anderes her“, denn es werde darin „offensichtlich“, dass dem Polizeiführer, also dem damaligen Stuttgarter Polizeipräsidenten Siegfried Stumpf, „Versäumnisse vorzuwerfen sind, die letztlich auch zu den Verletzungen der Bürger führten“.

In diese Kerbe hauen übrigens nicht nur kritische Juristen, sondern vor allem auch Polizisten: „Es ist so gekommen, wie wir von Anfang an befürchtet haben, dass man sich rechtlich an den Polizisten schadlos hält“, zieht der Landesvorsitzende der Polizeigewerkschaft GdP, Rüdiger Seidenspinner, vom Leder und legt nach: „Die Fehler sind im Vorfeld passiert, jetzt müssen die Polizisten den Kopf hinhalten, während die, die die Verantwortung tragen, straffrei bleiben.“ Verantwortlich sei die Politik, „die S 21 so betrieben hat, dass es zu dem Schwarzen Donnerstag gekommen ist“. Aber auch die Rolle Stumpfs, der sich nach der Landtagswahl 2011 „aus gesundheitlichen Gründen“ umgehend in den Ruhestand versetzen ließ, wird in Reihen der Polizei inzwischen äußerst kritisch gesehen. „Das ist eine Sauerei, wie der vor seiner Verantwortung davonläuft und die Kollegen im Regen stehen lässt“, sagt ein Mitglied der Stuttgarter Polizei, das selber am Schwarzen Donnerstag im Schlossgarten „den Kopf und die Knochen hingehalten“ hat.

Doch Siegfried Stumpf, gegen den allein an die 300 Anzeigen sowie diverse Dienstaufsichtsbeschwerden eingingen, ist unverändert außen vor. Besagter Untersuchungsausschuss fand im Frühjahr 2011 an seinem Verhalten nichts zu kritisieren, und Bernhard Häußler konnte - wie so oft – noch nicht einmal einen Anfangsverdacht ausmachen.

Das könnte einen simplen Zusammenhang haben, den gerade Dieter Reicherter seit zweieinhalb Jahren immer wieder aufs Tablett bringt: Würde Häußler im Nachhinein bei Stumpf Fehlverhalten erkannt haben, würde er damit einräumen, seinerseits am Schwarzen Donnerstag nicht korrekt gehandelt zu haben, als er sich die meiste Zeit in Stumpfs Nähe aufhielt und den Polizeifunk mithörte. „Womöglich sogar strafrechtlich relevant“ könnte das für Häußler sein, sagt auch Frank-Ulrich Mann.

Zwar hat Häußler, siehe oben, die Wasserwerfer-Ermittlungen nicht selber geführt, aber sehr wohl an diversen Besprechungen teilgenommen, in denen die Marschrichtung der Staatsanwaltschaft festgezurrt wurde, darunter auch an einer gemeinsamen mit der Polizeiführung, in der sehr früh – und noch bevor die Beschuldigten als solche vernommen waren – die Fahrlässigkeitsfrage beantwortet wurde, sehr zugunsten der Polizisten. So jedenfalls haben das gleich mehrere Anwälte, die Akteneinsicht hatten, gegenüber der Kontext:Wochenzeitung interpretiert. Für den federführenden Staatsanwalt Biehl habe es danach nur mehr wenig Spielraum gegeben.

Die Frage, ob es sich bei den Taten, die den beschuldigten Beamten zur Last gelegt werden, um fahrlässige Körperverletzungen handelt oder ob mit Vorsatz gehandelt wurde und schwere oder gefährliche Körperverletzungen anzuklagen wären, macht in der Strafzumessung gewaltige Unterschiede aus. Während nämlich die fahrlässige Körperverletzung noch mit Geldstrafen abgegolten werden kann, haben Verurteilungen wegen schwerer oder gefährlicher Körperverletzung in jedem Fall Freiheitsstrafen zur Folge.

Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, ergänzt Frank-Ulrich Mann, reicht bereits die mildeste Form des Vorsatzes aus, der sogenannte dolus eventualis. Der könnte bereits angenommen werden, wenn der Täter die Verletzung eines Menschen durch den Strahl des Wasserwerfers unter hohem Druck und aus geringer Entfernung „für möglich gehalten“ und die „Verletzung billigend in Kauf genommen“ hat. Ausgerechnet bei den Wasserwerfer-Besatzungen konnte die Staatsanwaltschaft solches nicht erkennen. Sie stellte die Verfahren gegen einen Kommandanten der insgesamt vier eingesetzten Fahrzeuge ein, ebenso diejenigen gegen fünf Rohrführer, denen nur geringfügige Schuld oder gar kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. Gegen den Staffelführer, zwei andere Kommandanten sowie einen Rohrführer wurden Strafbefehle beim Amtsgericht Stuttgart beantragt. Wenn nicht die Richter darauf bestehen oder die Betroffenen Einspruch dagegen einlegen, kommt es in diesen Fällen zu keinen Gerichtsverhandlungen.

Angeklagt, und zwar „wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Bedeutung des Falles“ sogleich vor dem Landgericht, werden zwei Beamte, die am Schwarzen Donnerstag als „polizeiliche Einsatzabschnittsleiter“ ihre „Sorgfaltspflicht verletzt“ haben sollen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Die beiden hätten nicht eingegriffen, „als die Wasserwerfer-Besatzungen unter der Leitung des Staffelführers im Zeitraum zwischen ca. 13.30 Uhr und 16.30 Uhr immer wieder Wasserstrahle abgaben, die mindestens neun Demonstranten im Kopfbereich trafen und erheblich verletzten“. Bei den Angeschuldigten habe die „Führungsverantwortung“ für die Wasserwerfer gelegen, von ihnen sei die Freigabe derselben zum Einsatz erbeten worden. Allerdings sei diese Freigabe durch die Polizeiführung unter der „ausdrücklichen Maßgabe“ erfolgt, den „Einsatz auf Wasserregen zu beschränken“. Die Situation im Park, die daraufhin erst recht eskalierte, habe dann die Wasserwerfer-Besatzungen veranlasst, von Wasserregen „auf Wassersperren, Wasserstöße und lang anhaltende Wasserstrahle in Richtung der Demonstranten überzugehen“.

Dass Andreas F., 40, damals Leiter des für den Schlossgarten zuständigen Stuttgarter Polizeireviers Wolframstraße, und Jürgen von M., 47, damals Leiter der Einsatzabteilung der Bereitschaftspolizei Böblingen, also beide erfahren im Umgang mit S-21-Demos, diese „ausdrückliche Maßgabe“ des Polizeipräsidenten nicht an die Wasserwerfer-Besatzungen weitergegeben haben sollen, wie es ihnen die Staatsanwaltschaft vorwirft, macht schon staunen. Dass aber die im Park anwesende Führungsebene darüber und Stumpf selber nichts davon mitbekommen haben sollen, dass gegen die Maßgabe verstoßen wurde, nimmt wunder.

Dieter Reicherter kann so viel Blindheit auf staatsanwaltlichem Auge nur noch mit Ironie ertragen: Da sei doch wohl das Seh- und das Hörvermögen der Verantwortlichen zu prüfen, wenn nur die polizeilichen Einsatzabschnittsleiter die Rechtsverstöße hätten bemerken können, „nicht aber die für den Einsatz insgesamt Verantwortlichen“. Ihm stößt diese Sicht der Staatsanwaltschaft auch deswegen besonders sauer auf, weil in umgekehrten Fällen, also wenn es um Vergehen von Demonstranten gegen Polizeibeamte geht, Häußlers Abteilung 1 seit Jahren keine Gnade kennt. Für sie ist beispielsweise selbst dann vorsätzliche Körperverletzung gegeben, wenn bei Blockaden Demonstranten weggetragen werden und Polizeibeamte danach über Rückenbeschwerden klagen.

Erfolg hat Häußler meist, wenn es keine Bilder gibt

Bis hin zum Vorwurf des versuchten Totschlags (wegen eines Schubsers in Richtung eines gerade anfahrenden Autos) hat Häußler, der solche Sachen gern selber im Gerichtssaal vertritt, die Palette der Möglichkeiten schon ausgereizt. Und fast immer dann mit Erfolg, wenn Polizisten die einzigen Zeugen der Anklage sind. Andererseits dann häufig nicht, wenn es Bilder gibt vom Geschehen. Ein Beispiel unter vielen, allerdings ein besonders bemerkenswertes dazu, gab in der vergangenen Woche ein Prozess vor dem Landgericht ab, der auf der Internetseite von Cams 21 veröffentlicht wurde. Hierbei half dem in erster Instanz verurteilten Angeklagten ein Video aus der Patsche, auf dem nicht nur zu erkennen war, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf nicht zutraf, sondern dazuhin zu sehen war, dass auch ein Beamter den Vorgang gefilmt hatte. Das Polizeivideo, auf dem angeblich nichts den Angeklagten Belastendes zu sehen war, war von der Staatsanwaltschaft, die ihrerseits in Berufung gegangen war, um ein strengeres Urteil zu erwirken, gar nicht erst als Beweismittel eingebracht worden. Auf eine Anfrage hierzu der Kontext:Wochenzeitung ließ die Staatsanwaltschaft am Dienstag immerhin wissen, der „mitgeteilte Vorgang“ werde „geprüft“.

Der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gegen Andreas F. und Jürgen von M. sehen indessen nicht nur die beiden Angeklagten mit Spannung entgegen, sondern so ziemlich alle Polizisten in Stuttgart, für die sich dabei die Frage beantworten wird, wie allein gelassen sie sind, wenn es zum Schwur kommt. Andererseits wird ein ehemaliger Polizist, der ansonsten im Schönbuch den vorgezogenen Ruhestand genießt, das Ganze auf heißen Kohlen hockend verfolgen. Denn wenn vielleicht doch nicht alles so war, wie es der Polizeipräsident Siegfried Stumpf bisher behauptet, dann dürfte es nicht mehr lang dauern, bis die Wahrheit ans Licht kommt.