piwik no script img

BGH zur Eigenbedarfskündigung

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt erstmals zu der höchst umstrittenen Frage des „Eigenbedarfs des Vermieters“ grundsätzlich Stellung genommen. Danach dürfen Vermieter von Wohnungen einen Mietvertrag wegen „Eigenbedarfs“ nur kündigen, wenn sie „vernünftige, nachvollziehbare Gründe“ dafür haben. Nicht genügend ist die bloße Absicht des Vermieters, die Mieträume selbst zu bewohnen oder durch Angehörige bewohnen zu lassen, entschied der BGH. Bei der Prüfung der Frage, ob der Vermieter die Räume tatsächlich benötigt, komme dem „allgemeinen Interesse“ des Mieters an der Wohnung grundsätzlich keine Bedeutung zu. Dieses sei bereits dadurch berücksichtigt, daß der Vermieter die Wohnung nicht „nach freiem Belieben“ kündigen darf. Erst wenn die Aufgabe der Wohnung eine „nicht zu rechtfertigende Härte“ für den Mieter bedeute, seien seine „besonderen Belange“ zu berücksichtigen. AZ: VIII ARZ 4/87 Beschluß vom 20. 1. 1988

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen