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BGH zu Mieterhöhung

■ Höchstens alle 15 Monate

Karlsruhe (AFP) – Vermieter dürfen die Miete höchstens alle 15 Monate anheben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gestern in Karlsruhe veröffentlichten Grundsatz-Beschluß entschieden. Den Richtern zufolge setzt sich dieser Zeitraum zusammen aus der vom Gesetzgeber geforderten einjährigen Sperrfrist nach einer Mieterhöhung und der dem Mieter bei einem sogenannten Mieterhöhungsverlangen eingeräumten „Überlegungsfrist“ von rund drei Monaten.

Damit folgte der BGH einer Vorlage des Kammergerichtes Berlin und hob die bisher geltende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Oldenburg, Hamm und Frankfurt auf. (AZ: VIII ARZ 2/93) In der Entscheidung heißt es weiter, das Gesetz verlange, den „Mieter für eine bestimmte Zeit vor Forderungen nach höherer Miete zu schützen“. Im zugrundeliegenden Fall war der Mieterin einer Berliner Altbauwohnung die Miete zuletzt am 1. April 1988 erhöht worden. Vor Ablauf der zwölfmonatigen Sperrfrist forderten die Vermieter am 28. Februar des folgenden Jahres eine Mieterhöhung zum 1. Mai 1989. Nach Auffassung des BGH ist jedoch ein vor Ablauf der Jahresfrist zugegangenes Erhöhungsverlangen auch dann unwirksam, wenn es sich auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Sperrfrist bezieht.

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