BGH prüft passive Sterbehilfe: Willensermittlung für Koma-Patientin
Der mutmaßliche Wille einer Wachkoma-Patientin muss neu ermittelt werden. Ihre Familie verlangt nach fünf Jahren die Einstellung der künstlichen Ernährung.
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KARLSRUHE afp | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen der passive Sterbehilfe für Wachkoma-Patienten geklärt, die keine Patientenverfügung hinterlegt haben. In solchen Fällen dürfen an die Feststellungen des Patientenwillens selbst dann keine strengeren Beweisanforderungen gestellt werden, wenn Patienten ohne die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen womöglich noch viele Jahre leben würden.
Das entschied der BGH in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Mit dem Urteil erzielten Angehörige einer Patientin, die seit fünf Jahren auf einer Pflegestation im Wachkoma liegt, einen wichtigen Teilerfolg. (Az. XII ZB 202/13)
Der Ehemann und die Tochter der Betroffenen waren zu deren Betreuern bestellt und hatten die Einstellung der künstlichen Ernährung per Magensonde für die Frau gefordert, die wegen einer Gehirnblutung seit 2009 im Wachkoma liegt. Die klagenden Angehörigen beriefen sich bei ihrer Forderung darauf, dass sich die Frau vor ihrer Erkrankung gegenüber Familienangehörigen und Freunden gegen lebenserhaltende Maßnahmen bei solch einer Erkrankung ausgesprochen habe.
Wenn, wie im aktuellen Fall, keine Patientenverfügung vorliegt und der betreuende Arzt einen Behandlungsabbruch verweigert, sind laut Gesetz sogenannte Betreuungsgerichte gefordert, den mutmaßlichen Willen der Patienten festzustellen. Die „Strenge“ dieser Ermittlung muss laut BGH aber unabhängig davon erfolgen, ob der Tod der Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.
Selbst wenn keine Todesgefahr drohe und Patienten noch viele Jahre leben könnten, seien noch strengere Beweisanforderungen unzulässig, entschied der BGH und hob ein gegenteiliges Urteil der Vorinstanz auf. Das Gericht bestätigte damit eine entsprechende Gesetzesreform vom September 2009.
Laut BGH muss nun das Landgericht Chemnitz in Sachsen die früher geäußerten Behandlungswünsche der Patientin nochmals ermitteln und dabei das Selbstbestimmungsrecht der Frau einerseits mit dem Schutz des Lebens auf der anderen Seite abwägen.
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