: BGH erschwert Kunden das Leben
KARLSRUHE ap ■ Geht ein Reiseveranstalter Pleite, darf ein an ihn gebundenes Reisebüro von Kunden geleistete Anzahlungen nicht mehr zurückzahlen. Die Kunden erhalten ihr Geld dann vom Insolvenzversicherer zurück, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Halte sich ein Reisebüro nicht an den vorgeschriebenen Weg, schulde es dem Insolvenzverwalter Schadenersatz. Aus Sicht des Kunden widerspreche es auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich an den Insolvenzversicherer wenden müsse. Hintergrund des Falls ist die Pleite des Stuttgarter Reiseveranstalters Hetzel 1996. Das Gerlinger Reisebüro hatte Anzahlungen von Kunden nach dem Konkursantrag an die Kunden zurückgezahlt. Die Vorinstanz hatte diese Rückzahlungen für gerechtfertigt gehalten, weil der Kunde ein berechtigtes Interesse daran habe, mit dem angezahlten Betrag ohne zeitliche Verzögerung die geplante Urlaubsreise antreten zu können. Diesem verbraucherfreundlichen Gedanken folgte der BGH nicht. (Az.: X ZR 193/99)
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