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BGH: Restwert des Autos zählt nicht

Karlsruhe (afp) — Bei der Schadensregulierung von Autounfällen spielt der Restwert des „Wracks“ künftig keine Rolle mehr. Er darf bei der Entscheidung zwischen Reparatur oder Ersatzfahrzeug nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Das bestimmte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung. In dem für Versicherungen und Autoverwerter weitreichenden Grundsatzurteil bestätigt der VI. Zivilsenat ansonsten die herrschende Rechtsprechung, wonach die Reparaturkosten bis maximal 30 Prozent über den Kosten für einen gleichwertigen Gebrauchtwagen liegen dürfen (VI ZR 314/90 und VI ZR 67/91).

Die Karlsruher Richter betonten, daß der Geschädigte bei der Frage, ob er sein beschädigtes Auto reparieren lassen oder ein Ersatzfahrzeug kaufen soll, zu „einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verpflichtet“ sei und einen „vernünftigen Kostenvergleich“ anzustellen habe.

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