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Auch bei Teilzeit Recht auf Zusatzversorgung

Kassel (AP) – Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zusatzversorgung. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Vollbeschäftigte, anderslautende Tarifverträge verstoßen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie das Bundesarbeitsgericht in einem gestern bekanntgegebenen Urteil entschieden hat. Ausgenommen sind nach der höchstrichterlichen Feststellung nur geringfügig Beschäftigte, deren Arbeitseinkommen für den Ruhestand nicht ins Gewicht fällt. Zur Begründung erklärten die Richter, tarifvertragliche Unterscheidungen seien nach dem Maßstab des Grundgesetzes zu überprüfen und dürften nicht einzelne oder eine Gruppe von Arbeitnehmern unsachgemäß diskriminieren (Az.: 3 AZR 374/96).

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