Zum Download in die Bücherei

URTEIL Bundesgerichtshof erlaubt Gestaltung „elektronischer Leseplätze“

KARLSRUHE taz | Bibliotheken dürfen ihre Bücher einscannen und an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Den Nutzern darf sogar erlaubt werden, Teile der eingescannten Bücher auf einen USB-Stick downzuloaden und mit nach Hause zu nehmen. Schon im September 2014 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Bibliotheken Bücher einscannen dürfen, wenn es eine entsprechende nationale Regelung gibt. Der BGH entschied nun, dass im deutschen Urheberrechtsgesetz zwar keine ausdrückliche Erlaubnis hierfür existiert. Dies sei aber ein Versehen des Gesetzgebers, der den Bibliotheken das Einscannen durchaus erlauben wollte, so der BGH. Die Bibliotheken dürfen ihren Nutzern auch den teilweisen digitalen Download der Bücher erlauben, entschied der BGH. Der Musterprozess wurde vom Verlag Eugen Ulmer gegen die Uni Darmstadt geführt. CHR