miethai: modernisierungszuschlag
: Fristverletzung schützt nicht

Der Bundesgerichtshof beschneidet mit seinem Urteil vom 19. 9. 2007 (Az: VIII ZR 6/07) die Möglichkeit, sich gegen eine Mieterhöhung wegen Modernisierung zu wehren. Die verspätete Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme hat nach Ansicht des BGH keine Auswirkungen auf eine anschließende Mieterhöhung.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Vermieter den Einbau eines Aufzuges als Modernisierungsmaßnahme angekündigt und sich dabei nicht an die gesetzliche Frist von drei Monaten gehalten. Die Klage des Vermieters wegen eines Modernisierungszuschlages wurde noch vom Landgericht München mit der Begründung abgewiesen, dass die Modernisierungsmaßnahme nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angekündigt war und der betroffene Mieter dem Aufzugseinbau widersprochen hatte.

Demgegenüber vertritt der BGH die Ansicht, dass Fehler in einer Modernisierungsankündigung ohne Bedeutung für eine anschließende Mieterhöhung seien. Die gesetzliche Mieterhöhungsmöglichkeit solle, so das Gericht, „im Interesse der allgemeinen Verbesserung der Wohnverhältnisse einen finanziellen Anreiz zur Modernisierung geben“. Daher dürfe einem Vermieter die Mieterhöhung wegen Verstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift nicht auf Dauer versagt werden.

Unberührt von diesem Urteil bleibt zwar der Grundsatz, dass Mieter nicht ordnungsgemäß angekündigte Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden müssen. Bei vielen geplanten Modernisierungen können sie den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigern. Anders verhält es sich jedoch bei Außenmaßnahmen, wie etwa dem Einbau eines Aufzuges.

Hier sind betroffene Mieter infolge des BGH-Urteils nun gezwungen, per einstweiliger Verfügung gegen die Modernisierung vorzugehen. Sonst bleibt die Nichteinhaltung der Vorschriften folgenlos.

SABINE WEIS ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de