Amtspost nur mit Zustellnachweis

KASSEL dpa ■ Eine Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem Bürger auch tatsächlich zugegangen sind, so das Hessische Finanzgericht in Kassel. Die Behörde müsse sowohl den Zugang als auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs belegen. Zweifel gingen daher allein zu ihren Lasten. Das geltende Recht sieht vor, dass bestimmte Schriftstücke wie etwa Widerspruchsbescheide dem Bürger förmlich zugestellt werden und der Empfang bestätigt werden muss. Die Behörden können Schriftstücke auch etwa per Einschreiben verschicken, um im Streitfall den Zugang belegen zu können. Tun sie dies nicht, müssen sie andere Beweise bringen oder die Folgen tragen.