Rückgaberecht bei verheimlichtem Unfall

KARLSRUHE dpa ■ Verkäufer von Gebrauchtwagen haften grundsätzlich auch für die Qualität von Unfallautos. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gestern bekräftigt. Nach dem Urteil gilt ein Unfallwagen auch dann als mangelhaft, wenn er nur einen Blechschaden davongetragen hat. Damit kann der Käufer, dem der Unfall verschwiegen worden ist, den Kauf rückgängig machen, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert worden ist. Nur bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Ein Verweis des Händlers auf Angaben des Vorbesitzers, der Wagen sei unfallfrei, hat dem Karlsruher Gericht zufolge keine rechtliche Bedeutung. Deutlicher als in früheren Urteilen stellte es klar, dass selbst kleinere Schäden ohne weitergehende Folgen das Auto zum – mangelhaften – „Unfallwagen“ machen (Az.: VIII ZR 253/05).