ALG-II-Mieter auf sich gestellt

KASSEL ap ■ Beanstanden Behörden bei ALG-II-Beziehern die Höhe der Miete, müssen sie diese nicht bei der Wohnungssuche beraten. Es bestehe keine gesetzliche Aufklärungspflicht, entschied das Bundessozialgericht. Wohne der Hilfebedürftige in einer zu teuren Wohnung, genüge es, dass die Behörde eine Frist für die Mietsenkung setzt und einen Höchstbetrag festlegt. Werde danach keine Wohnung gefunden, könne die Behörde die Leistungen kürzen. Damit wiesen die Bundesrichter die Klage einer Frau ab, die mit ihrer Tochter eine 80 Quadratmeter große Wohnung für 398,80 Euro Kaltmiete bewohnte. Die Klägerin fand keine neue Wohnung und bemängelte, dass im Bescheid nicht ausgeführt war, wie intensiv sie nach einer Unterkunft suchen müsse. Das bayerische Landessozialgericht muss nun erneut die Zumutbarkeit des Umzugs der Klägerin prüfen. (Az: B 11b AS 41/06 R)