Arme Radfahrer

Das grundsätzliche Parkverbot für Fahrzeuge auf Gehwegen dient nur dem Schutz von Fußgängern

Das grundsätzliche Parkverbot auf Gehwegen dient nur dem Schutz von Fußgängern. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth Schadenersatzforderungen eines verunglückten Radfahrers abgewiesen.

Im konkreten Fall fuhr ein Radfahrer auf einem Radweg, als der Vorderreifen des Rades platzte. Der Fahrer prallte daraufhin gegen eine Straßenlaterne. Nach seiner Aussage hatte er einem auf dem Gehweg geparkten Motorroller ausweichen wollen. Er forderte deshalb Schmerzensgeld und Schadenersatz vom Halter des verbotswidrig geparkten Motorrollers. Das Gericht wies die Klage zurück: Auslöser für den Unfall sei einzig der geplatzte Reifen gewesen. (AZ: Landgericht Nürnberg-Fürth 8 O 2722/07)