Mal ein gutes Urteil

Ein direkt nach einem Autounfall gemachtes Schuldanerkenntnis ist rechtlich nicht bindend

DÜSSELDORF dpa ■ Die Aussage „Ich bin schuld, und meine Versicherung wird das übernehmen“ direkt nach einem Autounfall verpflichtet zu nichts. Das entschied das OLG Düsseldorf. Eine solche Aussage sei allenfalls ein Indiz. Der Satz sei kein bindendes Schuldanerkenntnis, das automatisch die Haftung nach sich ziehe. Unmittelbar nach dem Unfall wolle ein darin verwickelter Fahrer oft „unüberlegt die Gegenseite beruhigen“. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Richter hatten über eine Klage gegen einen 77-jährigen Autofahrer und dessen Versicherung zu entscheiden. Er hatte auf einer Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich meinte, ein Hindernis versperre den Weg. Dadurch löste er eine Kollision aus. Direkt nach dem Unfall bezeichnete sich der Beklagte auf einem Notizzettel als „Verursacher“. Mündlich hatte er erklärt, er „erkenne die Schuld an“ und „seine Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen“, berichtet das OLG. Die Versicherung des 77-Jährigen wollte aber nicht zahlen, weil der hineingekrachte Autofahrer den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte.

Nach Ansicht des Senats war der Beklagte „nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen“. Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle in der Regel „weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen“. Im vorliegenden Fall ging der Senat davon aus, dass „die Klägerseite eine Mithaftung von zwei Dritteln und den Beklagten von einem Drittel treffe“. (Az. I-1 U 246/07)