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Streu- und Räumpflicht für Hausbesitzer

Wenn Schnee und überfrierender Regen die Straßen glatt machen, sind Hauseigentümer in die Streu- und Räumpflicht vor dem Gebäude genommen. Sonst, so die Versicherungskammer Bayern, müssen sie für Unfallschäden haften. In der Regel müssen die Zugänge zum Eingang, zum Parkplatz sowie zu den Mülltonnen auf einer Breite von etwa anderthalb Metern geräumt sein. Wann dies geschieht, ist Gemeindesache, meist gilt die Zeit zwischen 7 bis 20 Uhr als zumutbar. Als nicht mehr zumutbar dagegen gilt der Winterdienst während besonders schlimmer Wetterverhältnisse, beispielsweise mitten in einem Schneesturm oder bei Blitz-Eis.