Massagen vom Chef

An die Rücken, fertig, los: Der Arbeitgeber kann die Kosten für Massagen im Betrieb übernehmen

Das Finanzwesen kennt den Begriff „geldwerten Vorteil“: Wer neben dem Arbeitslohn für seine Arbeitskraft vom Chef Sach- oder Dienstleistungen erhält, die nicht in Euro und Cent auf das Konto wandern, hat diesen unbaren Vorteil meist analog zu seinem Arbeitslohn zu versteuern.

So auch in dem Fall eines mittelständischen Unternehmens der EDV-Branche. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass ein Masseur mehrfach den Betrieb aufgesucht hatte, um Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers zu massieren. Insgesamt wurden 376 medizinische Massagen abgerechnet. Das Finanzamt stellte eine Lohnsteuernachforderung für den geldwerten Vorteil.

Der Betrieb wehrte sich dagegen: Die Mitarbeiter seien ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen tätig, was als typische Berufskrankheiten Rücken- und Nackenschmerzen verursache. Die Massagen hätten der Erhaltung der Arbeitskraft und der Vermeidung von Krankheitstagen gedient. Die Mitarbeiter hätten durch die Massagen keine eigenen Aufwendungen eingespart. Massagen, die der Hausarzt verordne, bezahle die Krankenkasse; werde aber ein an einem Bildschirmarbeitsplatz tätiger Arbeitnehmer krankgeschrieben, gehe der Arbeitsausfall zu Lasten des Arbeitgebers. Die Massagen würden der gesamten Belegschaft angeboten, keiner werde bevorzugt. Das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Arbeitnehmer selbst entscheiden könnten, ob sie die Massagen in Anspruch nähmen oder nicht.

Die Sache ging durch mehrere Instanzen bis vor den Bundesfinanzhof. Der hat letztlich entschieden: Massagen, die ein Masseur Arbeitnehmern auf Kosten ihres Arbeitgebers verabreicht, unterliegen nicht notwendig als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Die Richter wiesen den Fall an das zuständige Finanzgericht zur erneuten Verhandlung zurück (BFH, Az. VI R 177/99). ALO