Nicht vor Gott noch der Welt

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Mit einem gemeinsamen Vertrag kann man ein womöglich übles Ende der Beziehung zumindest materiell absichern. Vollmachten erleichtern die Haushaltsführung

Wer sich das „Ja“-Wort gibt, denkt nicht an Trennung. Viele Paare besiegeln dies auch schon lange nicht mehr – sei es vor Gott oder der Welt – mit einem Trauschein. Auf der sicheren Seite stehen jene, die sich dazu durchringen können, einen „Vertrag über die nichteheliche Lebensgemeinschaft“ zu schließen. Solange beide noch auf rosa Wölkchen schweben, lässt sich ein gutes Einvernehmen zur beiderseitigen Zufriedenheit erzielen – wird der Vertrag später erst unter Bedingungen geschlossen, die bereits von Zwist geprägt sind, dürfte jeder vor allem an seinen eigenen Vorteil denken.

Festhalten sollten man im Vertrag die Absprachen über das jeweilige Vermögen sowie den Zuwachs von Gütern. „Die Partner sind sich einig, dass grundsätzlich kein gemeinschaftliches Eigentum entsteht“, könnte eine Klausel lauten. Sinn macht es, festzulegen, dass jeder das kauft und bezahlt, was ihm vollständig gehört. Wird dies nicht aufgeschrieben, können Richter im Streit davon ausgehen, dass niemand einen Gegenstand erwirbt, ohne dem Partner ein so genanntes Miteigentum einzuräumen. Folge: Möbel oder andere Güter müssen womöglich verkauft und die Erlöse dann geteilt werden. Ausnahme: In die Beziehung mit eingebrachte sowie persönliche Dinge – etwa Bilder oder Erbstücke – bleiben im Eigentum ihres Besitzers. Auch hier sollte man indes eine gesonderte Liste darüber anlegen, wer was mit in die Gemeinschaft einbringt. Sie wird Teil des Vertrages, jeder bekommt ein Exemplar, mit Datum und Unterschrift von beiden versehen. Bei Bedarf und nach größeren Anschaffungen kann man sie in regelmäßigen Abständen – zum Beispiel immer am Jahresende (wenn die Weihnachtsgeschenke da sind) – aktualisieren und ergänzen.

Gegenseitige schriftliche Vollmachten – etwa für den Rahmen der üblichen Haushaltsführung – erleichtern in vielen Lebensbereichen das tägliche Miteinander. So ist der eine auch dann befugt, etwaige unbefriedigend ausgeführte Aufträge oder Bestellungen zu reklamieren, die der andere angeschoben hat, aber anschließend vielleicht von seinem Arbeitgeber für drei Wochen auf Dienstreise geschickt wird. Eine Bankvollmacht sichert den gemeinsamen Zugriff auf das Konto, eine Gesundheitsvollmacht etwa erleichtert es, gemeinsam mit dem Arzt Entscheidungen zu treffen, wozu der Partner vielleicht in Folge eines Unfalls nicht in der Lage ist.

In Sachen Mietvertrag gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder es unterschreibt ein Einzelner oder beide gemeinsam. Unterschreibt nur einer, ist auch nur dieser Mieter. Unterschreiben beide, sind auch beide Vertragspartner des Hausbesitzers. Diese Unterscheidung ist wichtig: Ein Einzelner kann sich um alle mietrechtlichen Belange allein kümmern. Stehen mehrere Mieter im Mietvertrag, bedarf es in einigen Fällen auch der Zustimmung und Unterschrift aller.

Auf der sicheren Seite steht, wer eine eindeutige Vereinbarung trifft: Beide sind im Vertrag aufgeführt und unterschreiben. Der Hausbesitzer muss sich dann mit Schreiben, die den Mietvertrag betreffen, immer an sämtliche darin genannten Mieter wenden. Es ist aber zulässig, dass sich Mieter gegenseitig zum Empfang von Erklärungen ihres Vermieters bevollmächtigen. Dies kann schon im Mietvertrag festgehalten werden.

Falls das Paar sich eines Tages doch wieder trennt, enden jedoch nicht gleichsam automatisch auch etwaige geschlossene Verträge. Beispiel Wohnung: Das Mietverhältnis endet weder durch Auszug noch alleinige Kündigung von einem der beiden. Am einfachsten ist hier, zu versuchen, den Vermieter zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen. So bietet sich an, dass der Hausbesitzer mit demjenigen, der in der Wohnung bleiben will, das Mietverhältnis fortsetzt und der andere aus dem Vertrag entlassen wird. Anders bei Eheleuten: Hier kann bei Scheidung das Gericht für alle Parteien verbindlich die Wohnung zuweisen. Schlimmstenfalls muss der Ausziehende den früheren Partner auf Kündigung verklagen, um sich aller mietrechtlichen Pflichten zu entledigen.

Achtung: Vor Abschluss eines Vertrages über die Lebensgemeinschaft sollte man unbedingt Rechtsrat suchen. Die Gefahr ist groß, in gutem Glauben Vereinbarungen zu treffen, die letztlich gesetzlichen Bestimmungen widersprechen und keinen Bestand haben. A. LOHSE