Wunschoptik vertraglich regeln

Wann eine Schönheits-OP als misslungen gilt und Entschädigungsforderung sinnvoll ist

Infektionen, Sensibilitätsverlust, Positionsdifferenz: Über die Risiken eines kosmetischen Eingriffs verlangt die Rechtsprechung drastische Aufklärung. „Der Arzt muss der Patientin im Vorhinein schonungslos darlegen, was schief gehen kann“, erklärt Michael Oltmanns. Der Rechtsanwalt, viele Jahre Partner des 2000 verstorbenen „Patientenanwalts“ Wilhelm Funke, vertritt seit mehr als zehn Jahren die Interessen medizinisch geschädigter Kläger, so auch in Fällen misslungener Schönheitsoptimierung.

Kosmetische Operationen sind ein Geschäft, bei dem der vom Arzt zugesicherte Effekt Vertragsgegenstand wird. „Wenn Schmerzen und Beeinträchtigungen entstehen oder wenn die Patientin nachweisen kann, dass das Ergebnis deutlich von der Vereinbarung abweicht, kann auf Entschädigung geklagt werden“, so Oltmanns. Ein Schmerzensgeld soll körperliche und seelische Beeinträchtigungen, wie Entstellungen, ausgleichen.

Dagegen orientiert sich der materielle Schadenersatz an finanziellen Schäden durch Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungskosten. „Jeder Chirurg kann kosmetische Eingriffe vornehmen“, warnt Oltmanns. „Hier fordert die Ärztekammer keine besondere Qualifikation.“

Der Markt rund um die operierte Schönheit hat in den vergangenen Jahren drastisch an Umfang gewonnen. Verlangt wird mittlerweile nicht mehr hauptsächlich die ideale Brust. Die meisten Folgeprobleme tauchen bei Fettabsaugungen auf. Und auch Face-Lifting wird vermehrt gewünscht.

christine keilholz