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achtung, karfreitagNur Langeweile ist nicht verboten

Eigentlich wissen wir das schon lange. Seit jenen Tagen nämlich, als der leibhaftige Antwerpes den Amüsierbetrieben der Stadt am Karfreitag ihr Gewerbe untersagte, ist in das kollektive Gedächtnis der Kölner gemeißelt: An diesem Tag herrscht gesetzlich verordnete Langeweile. Außer natürlich für diejenigen, die dann ihren religiösen Pflichten nachkommen, welche das auch sein mögen. Allen anderen verbietet die nordrhein-westfälische Feiertagsordnung so gut wie alles, was Spaß macht. Und auch einiges, was gar keinen Spaß macht – wie ein Blick auf die Verboten-Liste zeigt, mit der die Stadt ihre Schäfchen, pardon: Bürger, schon jetzt auf die „stillen Tage“ vorbereitet.

Am Rande notiert von Susanne Gannott

Der Tenor der Liste ist eindeutig: Alles was Krach macht, ist verboten. Denn das könnte die Gläubigen ja bei der Verrichtung ihrer Andacht stören. Also kein Tanzen, keine Märkte, gewerbliche Ausstellungen, „Leistungsshows“ (was immer das ist), „Sportveranstaltungen einschließlich Pferderennen“, Zirkusvorführungen, Volksfeste, „Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken“. Was aber, fragt sich der verwirrte Leser, haben Briefmarkentauschbörsen in der Verboten-Liste verloren? Briefmarkensammler sind doch wohl eine eher schüchtern-stille Spezies. Jedenfalls dürften sie nicht wesentlich lauter sein als Besucher von „kleinen Tierbörsen“, die nach Auskunft der Stadtverwaltung unter „Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen“ fallen und damit als eine der ganz wenigen Sachen erlaubt (!) sind.

Völlig rätselhaft bleibt auch das Verbot, an Karfreitag umzuziehen – ein Geschäft, das traditionell an Sonn- und Feiertagen blüht. Wann sonst haben die Freunde schließlich Zeit zum Anpacken? Auch fragt man sich, wie die Stadt dieses Verbot exekutieren will. Kommt dann die Umzugspolizei? Das nun gerade nicht, beruhigt der Stadtsprecher. Sollte sich allerdings irgendein nörgeliger Nachbar wegen verdächtiger Schleppaktivitäten im Treppenhaus beschweren, muss die Stadt – nach Ostern – ein „normales Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten“. Wissen wir das jetzt auch!

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