Ausländer bleiben gespeichert

EuGH: Erfassung im Ausländerzentralregister ist legitim. Zugriff wird aber beschränkt

BERLIN taz ■ Der Österreicher Heinz Huber wollte nicht mehr im deutschen Ausländerzentralregister gespeichert werden, ist am Dienstag aber mit seiner Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gescheitert. Auch EU-Ausländer dürfen in diesem Register gespeichert werden, entschieden die Richter. Allerdings wurde die Registernutzung für kriminalpolitische Zwecke eingeschränkt.

Heinz Huber lebt seit 1971 in Singen am Bodensee. Er arbeitet als selbständiger Versicherungsvertreter und hat seit 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dennoch forderte ihn im Jahr 1997 das örtliche Ausländeramt auf, seinen Pass und den seiner Tochter vorzulegen. Dann wurden die ersten zwei Seiten des Passes kopiert und einbehalten. Die Kopien würden im Ausländerzentralregister gespeichert, sagte man ihm.

Huber fühlte sich durch diese Behandlung diskriminiert und begann verschiedene Ministerien anzuschreiben. Schließlich ging er sogar vor Gericht gegen die Speicherung vor. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte nun den Europäischen Gerichtshof gefragt, ob die Speicherung von EU-Ausländern gegen EU-Recht verstößt.

Im Ausländerzentralregister, das in Köln geführt wird, werden alle Ausländer gespeichert, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, egal ob es sich um Arbeitnehmer, Flüchtlinge oder Touristen handelt. Mehr als 20 Millionen Datensätze sind in den Kölner Computern enthalten. Rund 6.000 Behörden können auf diese Daten zugreifen, unter anderem auch Polizei und Verfassungsschutz.

Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass es grundsätzlich legitim ist, auch EU-Ausländer in das Zentralregister aufzunehmen, schließlich seien sie im Vergleich zu Deutschen aufenthaltsrechtlich nicht völlig gleichgestellt. Die zentrale Verwaltung der Daten könne effizienter sein.

Allerdings dürfen die Daten, so der EuGH, künftig nur noch zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken benutzt werden. Die Richter beriefen sich hierbei auf die EU-Datenschutzrichtlinie. Eine Verwendung für Statistiken ist nicht zulässig. Hierfür würden nach EuGH-Ansicht anonyme Daten genügen, die Speicherung von persönlichen Daten sei zu diesem Zweck „nicht erforderlich“.

Mehr dürfte die deutschen Innenminister eine zweite Einschränkung schmerzen, die der EuGH gestern verkündete. Die Daten der EU-Bürger im Register dürfen auch nicht mehr für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung verwendet werden. Weil es für Deutsche kein entsprechendes zentrales Register gebe, auf das Polizei und andere Sicherheitsbehörden zugreifen können, liege eine Diskriminierung der EU-Bürger vor, die dem EU-Vertrag widerspreche.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Allerdings könnte sich die Situation auch bald wieder ändern, da es durchaus Pläne für ein Bundesmelderegister gibt, das die örtlichen Melderegister vernetzt. Ob die EU-Ausländer dann nicht mehr diskriminiert sind, wird vermutlich erneut der EuGH entscheiden müssen. Kritiker glauben schon seit langem, dass das Ausländerzentralregister nur ein Experimentierfeld für die Erfassung der gesamten Bevölkerung ist. CHRISTIAN RATH