Bauarbeiten sind vorhersehbar

Gelegentliche Straßenbaumaßnahmen in begrenzten Ausmaßen muss der Mieter eines innerstädtischen Ladenlokals hinnehmen. Die Behinderung des Zugangs zum Geschäft sei jedoch nicht ausreichend nachgewiesen, meint das Gericht. Mit Straßenarbeiten müsse ein Mieter bei einem auf 15 Jahre geschlossenen Vertrag „von vornherein rechnen“ (OLG Hamburg, Urteil v. 6.12.2000, Az. 4 U 121/00).