Wagenburg baurechtswidrig

Ob eine Behörde gegen baurechtswidrige Zustände einschreitet, liegt in ihrem Ermessen. Dieses Ermessen kann jedoch, wie es in einem Urteil heißt, „auf null reduziert sein“, wenn Grundstücksnachbarn unzumutbar beeinträchtigt werden, will heißen: Die Behörde hat keinen Spielraum und muss tätig werden. In diesem Fall wechselte eine so genannte Wagenburg mit behördlicher Zustimmung ihren Standort. Für die neuen Grundstücksnachbarn waren die Wagendorfbewohner jedoch unerwünscht. Sie fürchteten einen Wertverlust und Vermietungsschwierigkeiten. Sie forderten von der zuständigen Baubehörde die Beseitigung des Wagendorfes und bekamen Recht (OVG Berlin, Az. 2 S 45.02). ALO