Doppelzimmer kein Gewinn

HAMM taz ■ Die Werbung mit Reisegewinnen, die eine Unterbringung in einem halben Doppelzimmer beinhaltet, ist unzulässig und dient allein der Ankurbelung des Touristikgeschäftes: Denn im Regelfall werde eine Begleitperson zum Normalpreis zugebucht. Nach einer Entscheidung des Wettbewerbssenats des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm ist das verbotene Laienwerbung: Der Reisegewinner werde dazu benutzt , einen zahlenden Touristikkunden zur Mitreise zu suchen. Das OLG verurteilte gestern ein Touristikunternehmen aus Bielefeld zur Unterlassung.

Gegen Handicap-Reisegewinne hatte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs geklagt. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einen siebentägigen „Traumurlaub“ an der türkischen Riviera gewonnen. Der Haken an dem Haupttreffer: Die Unterbringung in dem halben Doppelzimmer war mit einem „blind date“ verbunden. (AZ: 4 U 24/04)

KLAUS BRANDT