Gericht lehnt Rückkehr ab

Im Fall einer abgeschobenen Kurdin entschied jetzt das Gericht, dass die Frau bleiben soll, wo sie ist – fern von Deutschland, ihrem Mann und ihrer Familie

taz ■ „Kein Rückkehranspruch“ entschied jetzt das Verwaltungsgericht Arnsberg im Fall der 25-jährigen Kurdin aus Soest, die am 12. Juni in die Türkei abgeschoben wurde (taz von gestern). Die Tochter der in Bremen lebenden Familie Al Zain war mit ihren sieben Kindern, jedoch ohne ihren Ehemann in einer Nacht-und-Nebel-Aktion aus Nordrhein-Westfalen in ein Dorf nahe der syrischen Grenze verfrachtet worden; laut Berichten ihrer Schwester gehe es ihr dort erbärmlich. Der Bremer Anwalt der Abgeschobenen, Hans Israel, hatte auf Rückgängigmachung der Abschiebung geklagt – in dieser Instanz ohne Erfolg, wie das Gericht gestern mitteilte.

„Der Wiedereinreise der Antragsteller stehe entgegen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig gewesen seien“, zitiert die Pressemitteilung die Gründe für die Ablehnung. Außerdem sei den Abgeschobenen „zumutbar, etwaige Ansprüche auf Aufenthaltsgenehmigungen (...) aus dem Ausland aus zu betreiben.“ Ein Anspruch auf „Wiederherstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet“ bestehe nicht, so das Gericht weiter – der Ehemann der 25-Jährigen konnte nicht mit abgeschoben werden, denn er ist nicht mehr türkischer Staatsbürger: Er wurde ausgebürgert, weil er keinen Militärdienst leistete. Dies sei, so das Gericht, „ein selbstgeschaffenes Abschiebungshindernis“, das der Ehemann „durch die Beantragung seiner Wiedereinbürgerung beseitigen könne.“

Ob der Anwalt der Kurdin gegen die Entscheidung Beschwerde einlegt, war gestern noch unklar – der Jurist ist im Urlaub. sgi