Miethai & Co Ferienwohnungen
: Ärger im Urlaub

Auch im Urlaub kann es Ärger mit den angemieteten „vier Wänden“ geben: Es regnet beispielsweise in die Ferienwohnung oder die Toilettenspülung im Ferienhäuschen ist defekt.

Die Rechte der UrlauberInnen sind je nach Vertragsgestaltung unterschiedlich. Wurde die Ferienwohnung oder das Ferienhaus von einem Reiseveranstalter oder einem Ferienwohnungsvermittler angemietet, so gelten die Vorschriften des Reiserechtes (§§ 651a ff BGB). Hier kann, wenn die Wohnung mangelhaft ist, der Reisepreis gemindert und die Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen fristlos gekündigt werden. Notwendig ist auf jeden Fall die sofortige Beschwerde beim Reisevermittler, bzw. Veranstalter.

Im Reiserecht ist zudem ein Schadensersatzanspruch der Urlauber geregelt, der auch eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden umfasst. Wichtig ist, dass neben der unverzüglichen Mängelanzeige eventuelle Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche binnen vier Wochen nach dem Reiseende gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden müssen.

Wird die Wohnung hingegen von dem Eigentümer selbst oder einer Hausverwaltung angemietet, so gilt das Mietrecht (§ 536 ff BGB). Ein Mangel der Wohnung ist auch hier dem Vermieter schnellst möglich anzuzeigen, um die Miete mindern zu können. Die MieterInnen können zudem aufgrund des Mangels die Wohnung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vermieter den Mangel trotz Fristsetzung nicht behoben hat.

Nachteilig für die MieterInnen ist: Anders als im Reiserecht ist im Mietrecht eine Entschädigung für nutzlos aufgewendeten Urlaub nicht vorgesehen. Verdirbt also die mangelhafte Wohnung den ganzen Urlaub, so gibt es dafür keinen finanziellen Ausgleich.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de