Wer tanzen lässt, zahlt

Um Vergnügungssteuer kassieren zu können, definiert die Stadt Köln penibelst, was eine Tanzveranstaltung ist

KÖLN taz ■ Die Steuerermittler der Stadt Köln haben jetzt einen neuen Vergnügungskatalog. Nicht um sich selbst eine Freude zu bereiten, sondern um Veranstaltern das Leben schwer zu machen. Nachdem sich die Konzertlobby erfolgreich gegen die Vergnügungssteuer durchgesetzt hatte, wird die Abgabe jetzt nur noch auf Tanzveranstaltungen kassiert. Wann nun eine Tanzveranstaltung eine Tanzveranstaltung ist, hat die Stadt penibel definiert.

Als ersten Hinweis untersuchen die Ermittler, wie zum Fest eingeladen wurde. Wird das Wort Tanz verwendet, wird es teuer. Aber auch wenn der Name der Veranstaltung indirekt auf rhythmische Bewegungsmöglichkeit schließen läßt, muss gezahlt werden. Dazu zählen nach Angaben der städtischen Tanzexperten zum Beispiel Singlepartys, Bälle und „Soul-Channel“.

In der entsprechenden Vorschrift der Stadt ist auch zu lesen, was eine Tanzfläche ist. Gibt es ein solches „beschalltes Areal, welches den Besuchern die Möglichkeit zum öffentlichen Tanzen geben soll“, schlägt wieder die Steuer zu. Eine Mindestgröße braucht man für diese Wackel-Zone übrigens nicht.

Taucht gar ein Discjockey auf, hat der Besitzer schon mal richtig schlechte Karten, sich vor der Abgabe zu drücken. Aber die schlauen Steuerfahnder der Stadt achten nach eigenen Angaben auch darauf, ob der DJ das Publikum zum Tanzen auffordert. Damit die abendlichen Besucher vom Amt sich auch anständig vorbereiten können, müssen sie nach der Verordnung vorher im Internet gucken, wie sich der DJ nennt und was er üblicherweise für eine Performance bietet. Und eine Stoppuhr sollten die Vergnügungs-Kontrolleure auch immer in der Tasche haben. Denn wenn weniger als die Hälfte der Veranstaltung die oben genannten Kriterien erfüllt und sonst brav steuerfrei konzertiert, gelesen oder Film geguckt wird – dann kostet das Ganze für den Veranstalter doch wieder keinen Cent an Vergnügungssteuer. Frank Überall