Nur Portugiesen finden sich immer ab

Die OECD hat den Kündigungsschutz in 28 Ländern verglichen. Der war in Deutschland bis 2003 sehr streng

BERLIN afp ■ Deutschland hatte im internationalen Vergleich bislang strikte Vorschriften für die Kündigung von Arbeitnehmern, die im Zuge der Arbeitsmarktreformen schon gelockert wurden. In Portugal, in der Slowakei, Tschechien und den Niederlanden galten noch strengere Maßstäbe für die Entlassung, wie jüngst eine OECD-Studie für 2003 festgestellt hat – Großbritannien, die Schweiz und die USA haben die kleinsten Hürden.

Portugal hat danach unter den 28 OECD-Staaten die höchsten Hürden bei Entlassungen. Bei Kündigungen aus persönlichen Gründen wie etwa mangelnder Leistung gelten lange Fristen, der Betroffene hat umfangreiche Widerspruchsrechte. Abfindungen sind gesetzlich vorgeschrieben und können 20 Monatsgehälter betragen.

In den Niederlanden haben Arbeitgeber zwei Möglichkeiten zur Kündigung: Sie können entweder das staatliche Arbeitszentrum um Erlaubnis bitten, was in der Regel lange dauert. Oder sie wenden sich an ein Arbeitsgericht, was aber Abfindungen im Umfang von bis zu 18 Monatsgehältern nach sich ziehen kann.

In Deutschland müssen Beschäftigter und Betriebsrat schriftlich über Kündigung und Gründe informiert werden. Bei der Auswahl sind seit 2004 in Betrieben ab elf Mitarbeitern soziale Kriterien wie etwa Unterhaltspflichten oder Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Vorher galt dies für Firmen mit mehr als fünf Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat je nach Betriebszugehörigkeit Fristen bis zu sieben Monaten einzuhalten. Abfindungen sind gesetzlich nicht geregelt.

In Großbritannien haben Arbeitnehmer erst nach zwei Jahren im Betrieb Anspruch auf eine Begründung. Die Kündigung kann auch mündlich erfolgen. Nur bei betriebsbedingten Stellenstreichungen muss die Gewerkschaft einbezogen werden. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate.