WAS WIRD NUN?

Ärgerlich ist das gestrige Urteil für die knapp tausend bereits arbeitenden Juniorprofs. Acht Bundesländer haben bereits entsprechende Landesgesetze geschaffen: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, MeckPomm, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Nur dort gibt es Juniorprofs, die auch offiziell so heißen. Da die Landesgesetze vom gestrigen Urteil nicht berührt sind, haben die Juniorprofs in diesen acht Ländern bis auf weiteres Rechtssicherheit. Allerdings können diese Landesgesetze jetzt jederzeit geändert werden, denn das Hochschulrahmengesetz mit seinen klaren Vorgaben ist gestern für nichtig erklärt worden. Die übrigen acht Bundesländer hatten das HRG noch nicht in Landesrecht umgesetzt. De facto gibt es aber auch dort bereits vom Bund geförderte Juniorprofs, die allerdings weiterhin die traditionellen Bezeichnungen wie „wissenschaftlicher Assistent“ tragen. Deren Selbstständigkeit könnte nun bedroht sein, da sie nicht gesetzlich abgesichert ist. Sollen sie nun doch besser habilitieren? Oder sich ganz auf ihre selbstständige Forschung konzentrieren? Bei Geisteswissenschaftlern wird die Habilitation wohl weiterhin große Bedeutung behalten. Dagegen hat der Juniorprof in den Naturwissenschaften dank internationaler Konkurrenz eine echte Chance.  CHR