Frauenarbeit

Als im 19. Jahrhundert die ersten Gesetze gegen extreme Ausbeutung in den Fabriken erlassen wurden, war das zugleich die Geburtsstunde eines besonderen Arbeitsschutzes für Frauen. Begründet wurde er mit dem Schutz vor körperlichen Belastungen, die sich negativ auf die Gebärfähigkeit auswirken könnten.

Der NRW-Arbeitsminister Friedhelm Farthmann bekräftigte noch 1980 das in der Arbeitszeitordnung des Jahres 1938 festgelegte Tätigkeitsverbot für Frauen auf Baustellen mit der Begründung, durch das schwere Heben und Tragen komme es zu Gebärmuttersenkung oder -vorfall.

Komischerweise galt diese Vorsicht nur auf Baustellen und in den Männerdomänen des Handwerks, während Krankenschwestern und Altenpflegerinnen ungehindert schwere Patienten wuchten durften.

Faktisch wirkte sich der besondere Frauenarbeitsschutz als Beschäftigungsverbot für Frauen aus: Bis in die Neunzigerjahre durften sie nicht im Bauhauptgewerbe beschäftigt werden; „Führerinnen schienengebundener Fahrzeuge“ mussten sich besonderer Gesundheitsprüfungen unterziehen.

Geschlechtsspezifisch statt physiologisch begründete Obergrenzen für das Heben und Tragen von Gewichten hielten Kfz-Werkstätten und Schlossereien frauenfrei. Das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen diente vielfach als Begründung, Frauen in der Industrie geringere Löhne zu zahlen als gleich qualifizierten Männern.

Dann war da noch die Sache mit der Sittlichkeit. Im zum 1. Januar 2003 abgeschafften §120b der Gewerbeordnung von 1869 wurden die Unternehmer verpflichtet, „die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. Dazu gehörte die „Trennung der Geschlechter bei der Arbeit … soweit es die Natur des Betriebs zulässt“, in jedem Fall aber die Trennung von „Ankleide- und Waschräumen“.

Von einer zwingenden Geschlechtertrennung bei Toiletten war nicht die Rede. Dennoch berief man sich auf die Gewerbeordnung, als die Bundesländer 1964 „Arbeits- und Sozialraumrichtlinien“ verabschiedeten, die getrennte Toilettenräume für Frauen und Männer vorschrieben.

1975 erließ die Bundesregierung die Arbeitsstättenverordnung, in deren §37 stand: „Wenn mehr als fünf Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, müssen für Frauen und Männer vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein.“ Das Gleiche galt für Wasch- und Umkleideräume.

In der DDR galt bis 1990 die „TGL 10 699“, wonach „bei mehr als zehn Benutzern Abortanlagen für Frauen und Männer getrennt zu errichten“ seien.

Am 1. August 1983 erließ Bundesarbeitsminister Norbert Blüm eine „Verordnung zur Verbesserung der Ausbildung Jugendlicher. Seither müssen Toiletten- und Umkleideräume nicht mehr getrennt sein. Mitte der Neunzigerjahre wurde der Frauenarbeitsschutz bis auf zwei Ausnahmen abgeschafft: Frauen dürfen weiterhin nicht in allen Bergbauberufen beschäftigt werden und für sie gelten geringere Gewichtsgrenzen beim Heben und Tragen. Unabhängig davon gibt es Arbeitsschutzbestimmungen für Schwangere. CLAUDIA PINL