BGH weicht ab

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Trotz salvatorischer Klausel kann ein Vertrag nichtig sein

In fast jedem Vertragswerk findet man am Schluss eine so genannte salvatorische Klausel. Damit wollen sich die Unterzeichner gegen juristische Fehleinschätzung einzelner Vertragspunkte absichern. Sie besagt, wörtlich oder sinngemäß: „Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt“ – der Rest des Vertrages bleibt also Bestand wie vereinbart. Die Parteien verpflichten sich dann, unwirksame Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das Ergebnis kann dann allerdings eine völlig andere Vereinbarung sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung in dieser Hinsicht geändert. Demnach wird nicht mehr automatisch vorausgesetzt, dass die salvatorische Klausel den restlichen Vertrag unberührt lässt, sofern ein einzelner Passus darin unwirksam ist. Es sei vielmehr zu prüfen, ob die Vertragsparteien das gesamte Werk verworfen hätten, wäre die später beanstandete Klausel von vornherein als ungültig erkannt worden. Dies muss jedoch derjenige beweisen, der den Vertrag für unwirksam hält (BGH, Az. KZR 10/01). ALO