Tatsache bleibt Tatsache

Das Bundesverfassungsgericht lässt auch gegen Sachaussagen im Zeitungskommentar eine Gegendarstellung zu. Eine Klage der „Badischen Zeitung“ wurde abgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht auf Gegendarstellung gestärkt. Auch wenn die vermeintlich falsche Tatsache in einem Kommentar enthalten war, kann der Betroffene eine Gegendarstellung verlangen, entschied Karlsruhe. Eine Klage der Badischen Zeitung (BZ), die ihre Pressefreiheit bedroht sah, wurde abgewiesen.

Streit um Sportplatz

Im konkreten Fall ging es um den Konflikt zwischen dem Bürgermeister des Provinzstädtchens Müllheim und einem dort ansässigen türkischen Fussballclub, der Zugang zu den örtlichen Sportplätzen verlangte.

„Bürgermeister Sänger tut nichts, um den türkischen Bürgern zu einem Spielort zu verhelfen“, hieß es in dem umstrittenen Kommentar der in Freiburg erscheinenden BZ im Juli 1998 auf ihrer Titelseite.

Das wollte der konsvervative Bürgermeister Hanspeter Sänger allerdings nicht auf sich sitzen lassen, und er verlangte folgende Gegendarstellung: „Diese Behauptung ist falsch. In Wahrheit bemühe ich mich intensiv, diesen Bürgern einen Spielort in Müllheim zu vermitteln.“

Kommentar ist frei

Die Badische Zeitung wollte Sängers Replik nicht abdrucken. Die angegriffene Formulierung sei eine Wertung gewesen, keine Tatsachenäußerung. Dies ergebe sich schon daraus, dass der umstrittene Satz in einem Kommentar enthalten war. „Der Kommentar ist frei“, argumentierte der damalige BZ-Chefredakteuer Jürgen Busche.

Doch die Empörung der Journalisten nutzte nichts. Die Badische Zeitung verlor bisher in allen Instanzen und jetzt auch vor dem Bundesverfassungsgericht. In einer differenzierten Entscheidung argumentierten die Karlsruher Richter: Die Verwendung des umstrittenen Satzes in einem Kommentar sei zwar zu berücksichtigen, spreche aber nicht grundsätzlich gegen eine Tatsachenbehauptung – vor allem wenn der Kommentar auch noch andere (eindeutige) Tatsachenbehauptungen enthält. CHRISTIAN RATH