Sozialhilfeempfänger muss draußen bleiben

Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigt ein Hausverbot im Sozialzentrum Vegesack wegen Beleidigung

Bremen taz ■ Das Verwaltungsgericht Bremen hat gestern ein Hausverbot bestätigt, das die Leiterin des Sozialzentrums Vegesack gegen einen Sozialhilfeempfänger verhängt hatte. Der Betroffene wurde beschuldigt, mehrfach MitarbeiterInnen beleidigt und die Arbeitsabläufe gestört zu haben.

Das im Wege eines Eilverfahrens ergangene Urteil ist rechtskräftig. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht jedoch noch aus. Die Klage gegen die Sozialverwaltung ist die erste ihrer Art seit fast fünfzehn Jahren, sagte die Sprecherin des Verwaltungsgerichts Bremen, Annette Ohrmann. Lediglich aus der Arbeitsverwaltung seien „vereinzelt“ ähnliche Verfahren gekommen.

Auch Hausverbote habe man in den vergangenen Jahren nur „sehr selten“ verhängt, sagte die Sprecherin des Sozialressorts Heidrun Ide. VertreterInnen der zwölf Sozialzentren erwarten jedoch einen spürbaren Anstieg in naher Zukunft. Wenn ab dem nächsten Jahr die BezieherInnen von Arbeitslosengeld II von der Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAGIS) betreut werden, seien „größere Auseinandersetzungen“ zu erwarten, sagte eine Sprecherin des Sozialzentrums Osterholz.

Im konkreten Fall hatten Mitarbeiter des Sozialzentrums Vegesack geltend gemacht, von einem Sozialhilfeempfänger mit unflätigen Kraftausdrücken beschimpft und mit Gewalt bedroht worden zu sein. Außerdem habe er Dienstbesprechungen „gesprengt“, indem er dort unangemeldet erschienen sei. Dadurch sei die Arbeitsbelastung der Mitarbeiter im Sozialzentrum „extrem angestiegen“, so die Urteilsbegründung. Die zuständige Sachbearbeiterin habe „zu erkranken gedroht“.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts sieht das Hausverbot als „angemessen“ und „berechtigt“ an. Das Gericht ließ jedoch offen, inwieweit die Behauptungen des Klägers zutreffen, MitarbeiterInnen des Sozialzentrums hätten sich rassistisch über eine Sozialhilfeempfängerin geäußert.

Gleichzeitig legt das Urteil fest, dass Rechte eines Antragsteller nicht „unverhältnismäßig“ eingeschränkt werden, wenn er sich nur noch schriftlich oder telefonisch an die Behörde wenden kann. mnz