Tücken & Lücken (5)
: Wer muss für wen zahlen?

Womit wir rechnen müssen. Worauf wir bestehen können. Immer mittwochs erklärt uns die Solidarische Hilfe e.V. die Tücken und Lücken von Hartz IV

Die unklaren Fragebogen zu Hartz IV haben bei vielen die Befürchtung ausgelöst, für MitbewohnerInnen in WGs oder Verwandte aufkommen zu müssen. Dabei sind die Unterhaltsverpflichtungen weitgehend im Gesetz geregelt. Für Angehörige in gerader Linie außerhalb der Haushaltsgemeinschaft muss demnach nicht aufgekommen werden, sofern für diese nicht die gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß BGB besteht. Zu Letzterem zählen etwa der Ehegattenunterhalt oder der Unterhalt für Kinder, die ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben und für die ein Unterhaltstitel vorliegt.

Verwandte in einer Haushaltsgemeinschaft (mit Ausnahme eigener Kinder unter 18 oder ohne Ausbildung) müssen erst dann versorgt werden, wenn der Freibetrag gemäß § 9 Abs. 5 überschritten wird. Dieser Freibetrag errechnet sich aus dem Mietanteil sowie dem zweifachen Regelsatz des Einkommensbeziehers, multipliziert mit 1,5. Aber allein die schriftlich Aussage, dass kein Unterhalt geleistet wird, kann die Unterhaltsvermutung widerlegen.

Der 22-jährige Sohn mit einem Lohn von 1.000 Euro netto muss also für seine ALG II-berechtigten Eltern nicht aufkommen.

In Wohngemeinschaften darf generell keine Unterhalts- oder Einkommensanrechnung erfolgen.

Anders die Anrechnung von Einkommen zwischen Ehegatten, eheähnlichen Gemeinschaften oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Hier wird die EinkommensbezieherIn auf den eigenen Bedarf des ALG II heruntergerechnet.

Diese Regelung trifft vor allem bisherige BezieherInnen von Arbeitslosenhilfe, die mit einem Partner zusammenleben und beide jeweils über ein durchschnittlich hohes Einkommen verfügen beziehungsweise vor der Arbeitslosigkeit verfügt haben. Bisher erhielten sie in den meisten Fällen noch Arbeitslosenhilfe, wenn auch schon gekürzt. Jetzt sind sie ab 2005 ohne eigenen Leistungsanspruch. Aus diesen Einkommensgruppen mit qualifizierten Tätigkeiten setzt sich die halbe Million bisherige EmpfängerInnen von Arbeitslosenhilfe zusammen, die nach Hartz IV keine Leistungen mehr bekommen.

Prekär wird es für Partnerschaften ohne Trauschein – sie kommen auch nicht in die Familienversicherung der Krankenkasse. Dafür muss das Einkommen des Verdieners herhalten.