Keine Kürzung II

Nach langjähriger Mitarbeit in einem Gesundheitszentrum in Lichterfelde wurde Anette P. im September 2003 gekündigt. Aufgrund ihres Arbeitsvertrages wurde diese Kündigung erst zum 1. Juli 2004 wirksam. Da sie zunächst ein Überleitungsangebot bekam, das sich aber zerschlug, meldete sich die 43-Jährige im November 2003 beim Arbeitsamt als arbeitssuchend, obwohl sie noch sieben Monate einen Job hatte.Der Agentur für Arbeit aber ging auch das nicht schnell genug. Sie war der Ansicht, die Empfangssekretärin hätte sich auch schon 48 Tage früher melden können und strich ihr deshalb einmalig 210 Euro Arbeitslosengeld.Dies sah das Sozialgericht in seinem gestrigen Urteil als unverhältnismäßig an, da in anderen Fällen eine Meldefrist von drei Monaten ausreicht. Eine Revision gegen das Urteil ist möglich, aber nur in einer Sprungrevision vor das Bundessozialgericht in Kassel oder vor das Bundesverfassungsgericht. ibs