Arbeitsloser muss nicht schönfärben

KASSEL dpa ■ Ein Arbeitsloser darf sich bei einer Bewerbung unvorteilhaft und für die angebotene Stelle als ungeeignet darstellen, ohne dass ihm deshalb das Arbeitslosengeld gesperrt wird. Er sei nicht verpflichtet, in einem Bewerbungsschreiben mit dem Herausstellen positiver Gesichtspunkte für sich zu werben, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Der Arbeitslose könne sich auf eine wahrheitsgemäße Darstellung seiner bisherigen Berufstätigkeit beschränken, heißt es in dem gestern bekannt gewordenen Urteil. Die Bundessozialrichter hoben damit eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg auf. Das hatte im vorliegenden Fall einer vom Landesarbeitsamt gegen den Arbeitslosen verhängten Sperrzeit wegen der angeblich abschreckenden Wirkung des Bewerbungsschreibens zugestimmt. Die Landessozialrichter vertraten die Auffassung, dass das Verhalten dem eines Arbeitslosen gleichkomme, der sich überhaupt nicht um eine Arbeitsstelle bewerbe. Dieser Ansicht folgten die Bundesrichter nicht.(Az.: B 7 AL 106/02 R)