Wärmekosten zahlt der Mieter

Wird vertraglich die Umlage der Betriebskosten vereinbart, sind damit auch alle Kosten für Wärmelieferungen erfasst, wenn der Vermieter eine Zentralheizung nicht selbst betreibt, sondern die Wärme von Dritten liefern lässt (Contracting). Die Wohnung des Mieters war mit Ofenheizung ausgestattet, der Vermieter ließ eine Zentralheizung einbauen und durch einen Dritten betreiben. Sämtliche Rechnungsbeträge legte der Vermieter als Heizkosten auf die Mieter um. Zu den Betriebskosten gehörten demnach sowohl die Kosten der Wärmelieferung als auch Beträge für Instandsetzung, Verwaltung sowie der Unternehmensgewinn (BGH, Urteil v. 16.7.03, Az. VIII ZR 286/02). ALO