Kein Geld für Quote

Sind vertraglich festgehaltene Fristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Mietende noch nicht abgelaufen, kann der Vertrag vorsehen, dass für nicht renovierte Räume anteilig zur Nutzungsdauer Geld gezahlt wird („Quotenklausel“). Aber: Unwirksam ist die Quotenklausel dann, sofern sie eine 100-prozentige Kostenabgeltung schon nach fünfjähriger Wohndauer vorsieht, mithin die üblichen Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Für Nebenräume etwa gelten Renovierungsfristen von sieben Jahren als angemessen. Das Gericht erklärte die Klausel für nichtig, der Mieter hatte hier selbst nach zweijähriger Wohndauer beim Auszug nichts zu zahlen (AG Leipzig, Az.: 18 C 5332/03). ALO