Abrechnung von Nebenkosten

Ob Betriebskosten nach Anzahl der Mieter oder nach Wohnfläche abgerechnet werden, können die Vertragsparteien vereinbaren. Ist dazu nichts vereinbart, sind sie anteilig nach Wohnfläche abzurechnen (ausgenommen: verbrauchsabhängige Abrechnungsposten, BGB § 556a). Der ursprünglich festgelegte Maßstab kann später auch geändert werden – aber nur dergestalt, dass ein vormals starrer Maßstab (Fläche) durch einen flexiblen Maßstab (Verbrauch) ersetzt wird. In einem Fall hatte ein Vermieter den Betriebskostenanteil in einer Inklusivmiete durch einseitige Vertragsänderung künftig nach Wohnflächenmaßstab abrechnen wollen. Darauf hat er aber keinen Anspruch (LG Augsburg, Urteil v. 17. 12 .03, Az.: 7 S 3983/03). ALO