Gerichtstourismus
: Solcher und anderer Rauch

Das Gericht nehme „den Fall sehr ernst“, sagte die Vorsitzende Richterin und sprach ihm „grundlegende Bedeutung“ zu. Eine Beschäftigte in der Telefon- und Infozentrale des Norddeutschen Rundfunks (NDR) hatte diesen auf einen rauchfreien Arbeitsplatz verklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Dass zuvor ein „Rauchpausenzentrum“ vom gemeinsamen Büro abgeteilt worden war, hielt das Arbeitsgericht für keine hinreichende Maßnahme.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) mochte sich dem nicht anschließen. Zwar hat der Arbeitgeber – laut § 618 BGB – eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten; zudem schreibt die so genannte „Arbeitsstättenverordnung“ des Bundes in § 5 „erforderliche Maßnahmen“ vor, um „die nicht rauchenden Beschäftigten ... wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch“ zu schützen. Daraus erwachse der Klägerin aber kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, so das LAG – weder auf ein Rauchverbot noch auf den geforderten anderen Arbeitsplatz.

Zudem stelle „nicht jeder Rauch“, so die Vorsitzende, eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des genannten § 5 dar. Diese nämlich müsse präzise abzugrenzen sein und über das „allgemeine Lebensrisiko hinaus“ gehen – und das im konkreten Fall zu beurteilen, hätte es laut LAG eines Sachverständigen bedurft, welchen das Arbeitsgericht aber nicht eingeschaltet hatte. Bis Mitte Januar sollen die Parteien die Möglichkeit eines Vergleichs klären, danach wird das Verfahren fortgesetzt. aldi