Heute Tüte, morgen Auto

Karlsruhe hebt Grenzwert für Cannabis am Steuer an.THC-Nachweis im Blut reicht nicht mehr für Ahndung

KARLSRUHE afp ■ Der Nachweis von Cannabiskonsum im Blut eines Autofahrers darf nicht mehr so streng verfolgt werden wie bisher. Das Bundesverfassungsgericht hob gestern den Grenzwert an, ab dem Autofahrer wegen Cannabiskonsums mit Fahrverbot und Geldstrafe verfolgt werden können. Bislang reichte dazu der Nachweis des Cannabis-Wirkstoffes THC im Blut auch in geringsten Spuren aus.

Das ist nun nach Angaben der Richter aus einem einfachen Grund vorbei: THC-Spuren könnten wegen des technischen Fortschritts noch Tage und Wochen nach dem Konsum im Blut gefunden werden; dann sei die Wirkung aber längst verflogen. Das Gericht legte den THC-Grenzwert, ab dem die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sein kann, auf 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blut fest (Az.: 1 BvR 2652/03).

Die Richter entsprachen damit der Klage eines Kiffers aus Rheinland-Pfalz. Er sollte eine Geldstrafe und ein Fahrverbot hinnehmen, weil bei ihm 16 Stunden nach dem Joint-Rauchen 0,5 Nanogramm (die Hälfte eines Milliardstel Gramms) THC im Blut nachgewiesen wurde. Das Pfälzische OLG wies seine Klage gegen die vom Amtsgericht Kandel verhängte Strafe ab. Begründung: Das Gesetz sehe beim Nachweis von THC im Blut eine Nullwert-Grenze vor, denn wer Cannabis im Blut habe, sei nicht fahrtüchtig.

Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen nun wegen Verletzung der „allgemeinen Handlungsfreiheit“ des Haschischrauchers auf. Demnach trifft die vom Gesetzgeber angenommene Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zu. Die Wissenschaft gehe inzwischen davon aus, dass die Fahrtüchtigkeit erst ab einem Grenzwert von 1,0 ng/ml eingeschränkt sei, hieß es.