Miethai & Co Nachzahlungsanspruch des Vermieters?
: Verspätete Nebenkostenabrechnungen

Zwölf Monate hat ein Vermieter Zeit, die Nebenkosten abzurechnen. Überschreitet er diese Abrechnungsfrist, müssen Mieter keine Nachzahlung leisten – auch dann nicht, wenn diese korrekt berechnet ist.

Die Abrechnungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeitraumes, der in den meisten Fällen das Kalenderjahr ist, der Vermieter rechnet also die Betriebs- und Heizkosten jeweils für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. ab. Im Falle einer kalendermäßigen Abrechnung war der Stichtag hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 der 31.12.04. Bis spätestens Sylvester musste den Mietern eine schriftliche Nebenkostenabrechnung zugegangen sein, sofern der Vermieter einen Nachzahlungsanspruch geltend macht. Mieter, die die Abrechnung für das Jahr 2003 erst im Januar 2005 erhalten haben, können unter Hinweis auf die Verspätung in der Regel eine Nachzahlung ablehnen. Nur wenn der Vermieter die Verspätung entschuldigen kann, behält er seinen Nachzahlungsanspruch. Ein Entschuldigungsgrund könnte etwa sein, dass es bei der Zustellung der Abrechnung zu unerwarteten Verzögerungen auf dem Postweg kam. Ein Hinweis des Vermieters, die Verwaltung des Mietobjektes sei überlastet, genügt nicht als Entschuldigung.

Auch nach Ablauf der Ausschlussfrist ist der Vermieter verpflichtet, ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben auszuzahlen. Mietern, die die Abrechnung für das Jahr 2003 noch nicht erhalten haben, ist daher zu raten, diese beim Vermieter anzufordern.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de