: DIE DNS-FAHNDUNG
Bisher war die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen klar: Gab es eine richterliche Zustimmung, konnte von Straffälligen eine DNS-Probe verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass gegen den Betroffenen weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.
Der Vorstoß der Landesregierung, auch eine freiwillige Zustimmung des Betroffenen statt einer richterlichen Zustimmung für die Erhebung von Gen-Daten ausreichen zu lassen, führt zu neuen Fahndungsmöglichkeiten bei der Polizei.
Denn der Druck auf verdächtige Personen, ihre Unschuld mittels eines DNS-Tests zu beweisen, wächst. Dieser Unschuldsbeweis soll dem Mooshammer-Mörder zum Verhängnis geworden sein: Er hätte beim Bundeskriminalamt beantragen müssen, das seine in einem anderen Ermittlungsverfahren erhobenen DNS-Daten gelöscht werden. KOK
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen