MIETHAI
: Bei Renovierungsklausel aufgepasst!

■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40

Viele Mietvertragsklauseln, die Mietern die Renovierungspflicht für die Wohnung aufbürden, sind unwirksam. Dennoch kommt es häufig vor, dass Mieter renovieren, sei es aus Unkenntnis, oder weil sie sich dem Druck des Vermieters oder Hausmeisters nicht gewachsen fühlen. Einige Vermieter fordern auch nach wie vor zur Renovierung auf, obwohl sie wissen, dass ihre Mieter dazu gar nicht verpflichtet sind.

Bisher konnten betroffene Mieter sich nur ärgern über den nicht unerheblichen Geld- und Zeitaufwand. Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 27. Mai 2009 (VIII ZR 302/07, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu Gunsten der Mieter den Streit entschieden, ob der Vermieter in diesen Fällen die Renovierungskosten erstatten muss. Wenn ein Mieter renoviert, der dazu gar nicht verpflichtet war, weil die vertragliche Renovierungsklausel unwirksam ist, hat er gegen den Vermieter einen Zahlungsanspruch in Höhe des aufgewendeten Materials und der aufgewendeten Arbeitszeit. Die Berechnung wird sich an den üblichen Stundensätzen für ungelernte Arbeitskräfte orientieren.

Wichtig für betroffene Mieter ist die Beweissicherung. Auf jeden Fall sollten alle Kassenbelege aufgehoben, eine Aufstellung über die gearbeiteten Stunden (wann und wie lange) erstellt und Zeugen gesucht werden. Das können etwa alle sein, die bei der Renovierung geholfen haben.

Hat der Mieter die Renovierung durch einen Malerbetrieb erledigen lassen, so ist der Vermieter verpflichtet, dessen Rechnung zu erstatten. Um Streit über die spätere Kostenerstattung zu vermeiden, sollten Mieter, bevor sie den Pinsel schwingen, sich immer erkundigen, ob eine Renovierungspflicht überhaupt wirksam vereinbart worden ist.