Der Staat renoviert

Bei Renovierungsarbeiten kann man anteilig den Fiskus an den Kosten beteiligen – sogar als Mieter

An den Kosten von Renovierungsarbeiten kann man den Fiskus anteilig beteiligen – auch als Mieter. Grundlage ist ein Erlass des Bundesfinanzministeriums (Az. IV A 5 – S 2296b – 13/03) auf Basis von § 35a, Abs. 2 Einkommensteuergesetz).

Demnach darf man 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 Euro pro Jahr, bei der Einkommensteuererklärung direkt von seiner Steuerschuld abziehen: für „handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt“. Zu den anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören aber „nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen kürzeren Abständen anfallen“, beispielsweise Teppichreinigung, Parkettausbesserung, Tapezieren, Streich- und Lackierarbeiten. Ausdrücklich ausgenommen sind laut Erlass Arbeiten, die mit Herstellungskosten verbunden sind, etwa das „Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise“.

Hinzu kommt, dass der Steuerpflichtige bei Renovierungsarbeiten als „Arbeitgeber“ oder „Auftraggeber“ fungiert – mithin diese Tätigkeiten an eine Firma vergibt und dafür bezahlt. „Es genügt nicht, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten geschuldet werden“, etwa Gartenpflege, wenn diese der Vermieter in Auftrag gibt. Betriebskosten lassen sich also selbst von spitzfindigen Köpfen nicht steuerlich geltend machen. Zudem wird nicht – etwa wie bei Werbungskosten – das zu versteuernde Einkommen buchhalterisch reduziert, sondern unmittelbar die zu zahlende Einkommensteuer in Euro und Cent. Etwaige Rechnungen „unter Freunden“ werden allerdings nicht anerkannt: Der Steuerpflichtige hat die „Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers“ der Arbeiten durch einen Kontoauszug oder Einzahlungsnachweis zu belegen. Der Betrag kann nur haushaltsbezogen geltend gemacht werden. ALO

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