Betriebskosten ohne Wachschutz

Betriebskosten können per Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden. Welche Kostenarten dazu gehören, regelt die Zweite Berechnungsverordnung (Anlage 3 zu Paragraf 27 der II. BV), seit Januar 2004 ist es die neue Betriebskostenverordnung. In einem Vertrag war geregelt, dass die Kosten für Wachschutz von den Mietern zu tragen seien. Ein Mieter monierte dies, das Gericht gab ihm Recht: Die Aufzählung der Betriebskosten in Anlage 3 sei nach herrschender Auffassung eine abschließende Regelung darüber, welche Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Wachschutzkosten würden davon grundsätzlich nicht erfasst (LG Berlin, Az. 64 S 369/03). ALO