MIETHAI
: Keine Nachzahlung bei Verspätung

■ ist Juristin und Beraterin bei dem Verein Mieter helfen Mietern (MHM), Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40.

Einmal in jedem Jahr muss jeder Vermieter, der von seinen MieterInnen Vorauszahlungen für die Heizung, den Wasserverbrauch oder die Müllabfuhr kassiert, abrechnen. Der Vermieter muss dabei im Einzelnen erläutern, welche Gesamtkosten für das Haus entstanden sind und wie er diese Kosten auf die einzelnen Wohnungen verteilt hat. Dafür hat er ein ganzes Jahr Zeit. Für das Abrechnungsjahr 2010 musste er bis spätestens zum 31. Dezember 2011 abgerechnet haben.

Bekommt ein Mieter erst in diesem Januar 2012 die Abrechnung für das Jahr 2010, ist er nicht mehr verpflichtet, eine etwaige Nachzahlung zu leisten. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann der Vermieter die Abrechnung auch später noch nachreichen. Erwartet der Mieter allerdings ein Guthaben, kann er auch jetzt noch vom Vermieter verlangen, dass für 2010 abgerechnet wird.

Rechnet der Vermieter für das Jahr 2010 oder frühere Zeiträume nicht ab, obwohl der Mieter schriftlich dafür eine Frist gesetzt hat, kann der Mieter bis zur Vorlage der Abrechnung die aktuellen Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten. Sobald der Vermieter die Abrechnung vorlegt, müssen die einbehaltenen Gelder jedoch nachgezahlt werden.

Wurde die Abrechnung für das Jahr 2010 noch rechtzeitig im Dezember vorgelegt und enthält sie Fehler, ist es notwendig, dass die Mieter sich schriftlich beschweren. Dabei müssen sie begründen, was ihnen an der Abrechnung nicht passt. Auch vermeintlich offensichtliche Dinge wie die Berechnung zu geringer Vorauszahlungen oder die Tatsache, dass der Vermieter gar nicht abrechnen darf, weil eine Miete vereinbart wurde, in der die Nebenkosten enthalten sind, müssen dem Vermieter mitgeteilt werden.

Dafür haben Mieter ebenfalls ein Jahr Zeit. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Mieter die strittige Abrechnung erhalten haben. Reagiert der Vermieter nicht auf ein Einwendungsschreiben, empfiehlt es sich zu Beweiszwecken die Auflistung noch einmal per Einschreiben zu schicken. Es ist wichtig, diese Einwendungen gegenüber jeder Abrechnung aufs Neue vorzubringen, auch wenn sie im Vorjahr schon einmal aufgeschrieben wurden.