Miethai & Co Keine feste Abrechnungsfrist für Mietsicherheiten
: Warten aufs Geld

Wer eine Wohnung anmietet, muss zumeist eine Sicherheit von bis zu drei Nettokaltmieten an den Vermieter leisten. Dieser ist verpflichtet, zur Sicherheit überlassene Geldbeträge von seinem eigenen Vermögen getrennt bei einer Bank, zu den für dreimonatige Sparanlagen üblichen Zinsen, anzulegen.

Ist das Mietverhältnis beendet, so ist der Vermieter zur Abrechnung über die Mietsicherheit verpflichtet und kann dabei eventuelle fällige Gegenansprüche aufrechnen. Die Abrechnung muss nachvollziehbar sein, also die Höhe der Kautionssumme nebst Zinsen aufweisen sowie Abzüge nach Grund und Höhe erklären.

Zum Streit zwischen den ehemaligen Mietparteien kommt es nicht nur wegen der oft willkürlichen Einbehalte von Kautionsteilen, sondern auch wegen der häufig sehr schleppenden Abrechnung durch den Vermieter. Der Bundesgerichtshof betont, dass es keine allgemeingültige Abrechnungsfrist gibt und gesteht dem Vermieter grundsätzlich eine „angemessene“ Frist zu, die von den Umständen des Einzelfalls abhängen soll. Überwiegend gehen die Gerichte in der Praxis jedoch von einer Frist bis zu sechs Monaten nach Mietende aus. Kann der Vermieter alsbald feststellen, welche Ansprüche ihm zustehen, so wurde die Frist aber gerichtlich im Einzelfall auch schon auf zwei Monate reduziert.

Obwohl juristisch zweifelhaft, erlaubt die Rechtsprechung dem Vermieter, der begründet einen Nachzahlungsanspruch aus noch nicht fälligen Betriebs- und Heizkostenabrechnungen erwartet, Kautionsbeträge in entsprechender Höhe zurückzuhalten. Hier sollten Mieter darauf achten, dass der Einbehalt nicht unrealistisch hoch ist.

Grundsätzlich ist Mietern anzuraten, den ehemaligen Vermieter frühzeitig schriftlich um Abrechnung der Kaution zu bitten. Nach sechs Monaten sollte die Aufforderung unter Fristsetzung erfolgen, damit gegebenenfalls auch Verzugszins beansprucht werden kann. Rechnet der Vermieter dennoch nicht ab oder zahlt er nicht vollständig den geschuldeten Betrag, so hilft nur die Klage bei Gericht.

Marc Meyer ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de