Urteil stärkt Spare­r:in­nen

Der BGH kappt mit einer Entscheidung Zinssenkungen der Banken in Prämiensparverträgen. Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Musterfeststellungsurteil die Rechte von Prämiensparern bei Zinsänderungen gestärkt. In der Entscheidung vom Mittwoch geht es um langfristige Sparverträge mit variablem Zinssatz. Angesichts der Niedrigzinsphase hatten Kreditinstitute die Zinsen deutlich gesenkt. Die Kriterien waren im Vertrag aber nicht genannt. Der BGH machte nun Vorgaben, wie Zinsanpassungen zu berechnen sind.

Das BGH-Urteil geht auf eine Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen zurück, die gegen die Sparkasse Leipzig geklagt hatte. Es ging um einen Prämiensparvertrag mit flexiblem Zinssatz aus dem Jahr 1994. Die Verbraucherorganisation beanstandet vor allem die Höhe der Zinssenkungen und fordert Nachzahlungen. Da zahlreiche Kreditinstitute solche flexiblen Prämiensparverträge anboten, geht das aktuelle Urteil weit über den Einzelfall hinaus. Mit der jetzigen Entscheidung hatte die Klage der Verbraucherzentrale überwiegend Erfolg.

Der BGH stellte klar, dass die Klausel für Zinsanpassungen in dem Vertrag der Sparkasse unwirksam war, weil sie keinerlei Vorgaben enthielt und für den Sparer unkalkulierbar gewesen sei. Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat bestätigte damit ein früheres Urteil.

Da Kriterien fehlten, legte sie der BGH-Senat nun ergänzend selbst fest. Danach gilt das Äquivalenzprinzip. Das heißt: War der Zinssatz bei Vertragsabschluss besser als der Marktzins, muss dies auch weiterhin gelten. Ein absoluter Abstand sei dagegen nicht heranzuziehen. Lag der Zins im Prämiensparvertrag bei Vertragsabschluss beispielsweise um drei Prozent über dem üblichen Marktzins, kann der Zins in der Niedrigzinsphase nicht auf null oder gar einen Negativzins abgesenkt werden. Es muss vielmehr bei einem günstigeren Zinssatz bleiben.

Geklärt hat der BGH in seinem Urteil auch, wie der Referenzzinssatz festzustellen ist. Hierzu muss das Gericht einen Sachverständigen einschalten. Insoweit wurde die Musterfeststellungsklage noch einmal an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, zurückverwiesen. Außerdem ist die Zinsänderung monatlich zu erfassen, aus der dann der Jahreswert gebildet wird. (AZ: XI ZR 234/20) (dpa)