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„Hohenloher Landschwein“BGH beendet Namensstreit

Regionale Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel können nach deutschem Markenrecht geschützt sein, auch wenn sie nicht als sogenannte geschützte geografische Angaben (g.g.A.) nach europäischem Recht angemeldet sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Beispiel des „Hohenloher Landschweins“ und des „Hohenloher Weiderinds“ entschieden. Die Richter wiesen am Donnerstag Revisionen unter anderem einer Metzgerei gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurück und gab der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall Recht. Diese hat die Bezeichnungen als Kollektivmarken eintragen lassen und der Metzgerei die Verwendung untersagt, weil sie Richtlinien der Erzeuger etwa zu Haltung, Fütterung, Transport und Schlachtung nicht einhalte. (Az.: u. a. I ZR 163/19) (dpa)

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