Miethai & Co
Fleischverbrennung im Freien
: Nachbarn grillen

Das sonnige und warme Wetter der vergangenen Wochen mit seinen lauen Abenden hat auch viele Hamburger Mieter zum ausgiebigen Grillen und Feiern im Freien ermuntert. Diese Nahrungszubereitung auf Balkonen, Terrassen und in Gärten führt jedoch nicht selten zu Konflikten mit Nachbarn und Anwohnern. Nicht nur die Geräuschentwicklung, sondern vor allem auch der durch das Grillen verursachte Qualm sowie die Essensgerüche führen dazu, dass sich manche Nachbarn in ihren Wohnungen gestört fühlen.

Ob überhaupt, wie oft und in welcher Form das Grillen von Mietern auf Balkonen etc. zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Während die überwiegende Rechtsprechung ein mietvertragliches Verbot des Grillens mit Holzkohle auf Balkonen für zulässig hält (AG Hamburg, 40 C 229/73; LG Essen, 10 S 438/01), lässt das Amtsgericht Bonn (6 C 546/96) im Sommer einen Grillabend monatlich mit 48-stündiger Voranmeldung zu.

Beim Grillen in Gärten sind die Gerichte großzügiger und erlauben die Essenszubereitung unter unterschiedlichen Voraussetzungen. Das Landgericht Stuttgart (10 T 359/96) vertritt die Auffassung, dass dreimal zwei Stunden Grillen im Jahr die Obergrenze sind. Demgegenüber lässt das Bayerische Oberlandesgericht (2 ZBR 6/99) in einer Wohnungseigentumsanlage sogar fünf Grillfeste pro Jahr zu, wenn der Grill am Ende des Gartens steht. Nach einem Vergleich vor dem Landgericht Aachen darf im Sommer zweimal monatlich der Grill im hinteren Gartenteil angeworfen werden.

Das Grillen im Freien berührt nicht nur die privatrechtlichen Beziehungen der Mieter und Vermieter, sondern kann wegen des zumeist entstehenden Qualms zudem auch gegen Immissionsschutzgesetze verstoßen. In Extremfällen können die in Hamburg zuständigen Bezirksämter daher einschreiten und Bußgelder verhängen.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das Grillen von Mietern jedenfalls dann zulässig ist, wenn es nicht vertraglich ausdrücklich untersagt ist, die unbeteiligten Nachbarn nicht unzumutbar belästigt und keine Schäden verursacht werden. Wer auf Balkonen oder in Gärten grillen möchte, ist daher gut beraten, andere vom Qualm des Grills weitestgehend zu verschonen und sich, falls dies anders nicht gelingt, auf einen Elektrogrill zu beschränken.

Marc Meyer ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de